Allgemeine Geschäftsbedingungen AK-RENT Wohlfühlappartements „Natur & Flair“
§ 1 Anwendungsbereich
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1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die „AK-RENT“ sowie die „E&E UG“ (im Folgenden zur Vereinfachung nur „AK-RENT“ genannt) gegenüber dem Gast, dem Veranstalter oder sonstigen Vertragspartnern (im Folgenden „Vertragspartner“) erbringt. AK-RENT ist Mieter der Räumlichkeiten bei der E&E UG (Eigentümer der Immobilie / Gebäude und Grundstücksflächen). Die Leistungen bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Zimmern und sonstigen Räumlichkeiten für z. B. Seminare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, Banketten und sonstigen Veranstaltungen, dem Verkauf von Speisen und Getränken (F&B), der Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und sonstiger Programme, der Durchführung spezieller gesundheitsförderlicher Maßnahmen oder vergleichbarer Angebote sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der AK-RENT.
AK-RENT ist berechtigt, seine Leistungen durch Dritte zu erfüllen.
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2. AK-RENT tritt als Vermittler der Wohlfühlappartements „Natur & Flair“ mit dazugehörigem Caé in Kraft. Darüber hinaus ist AK-RENT Vermieter der Appartements.
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3. Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie z. B. Aufnahme-, Pauschalreise-, Kontingent- oder Veranstaltungsverträge, u.a., die mit dem AK-RENT abgeschlossen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
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4. AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn AK-RENT diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen.
§ 2 Vertragsschluss
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1. Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich nach mündlichem oder schriftlichem Antrag des Vertragspartners und durch die Annahme AK-RENT zustande. Der AK-RENT steht es frei, den Antrag schriftlich, mündlich, in Textform (E-Mail, Fax, …) oder schlüssig, durch Leistungserbringung anzunehmen.
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2. Schließt der Vertragspartner einen sog. Kontingentvertrag ab, haftet der Vertragspartner für sämtliche Schäden, die der Endnutzer schuldhaft verursacht.
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3. Die Unter- oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Zimmer durch Dritte sowie die Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken ist nur gestattet, wenn AK-RENT dies ausdrücklich gestattet. AK-RENT kann hier nach eigenem Ermessen auf Anfrage eine schriftliche Ausnahme erteilen.
§ 3 Zimmernutzung, Zimmerübergabe, Abreise, Rauchverbot
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1. Die Zurverfügungstellung der Zimmer und Appartements erfolgt ausschließlich zu Beherbergungszwecken. Haustiere können nicht mitgebracht werden.
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2. Der Vertragspartner haftet dem AK-RENT für sämtliche Schäden, die durch ihn oder durch Dritte, die auf dessen Veranlassung die Leistungen der AK-RENT erhal-ten, verursacht werden.
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3. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Nutzung bestimmter Zimmer. Sollten Zimmer im Hause nicht verfügbar sein, wird AK-RENT den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren und gleichwertigen Ersatz in einem räumlich nahe gelegenen AK-RENT gleicher Kategorie anbieten. Lehnt der Vertragspartner ab, so hat AK-RENT vom Vertragspartner erbrachte Leistungen unverzüglich zu erstatten.
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4. Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner am Anreisetag ab 15 Uhr zur Verfügung. Gebuchte Appartements stehen dem Vertragspartner ab 16 Uhr zur Verfügung. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat AK-RENT das Recht, gebuchte Zimmer/Appartements nach 18 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner hieraus Rechte oder Ansprüche herleiten kann.
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5. Die Zimmer/Appartements müssen am Abreisetag bis 10 Uhr geräumt sein. Danach kann AK-RENT über den dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 14.30 Uhr 25% der Übernachtungsrate in Rechnung stellen, ab 15 Uhr 80% und ab 17 Uhr 100% der Übernachtungsrate (Tagespreis).
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6. In sämtlichen Zimmern/Appartements und öffentlichen Bereichen des Gebäudes ist das Rauchen verboten. Bei Verstoß wird dem zuwiderhandelnden Gast eine Extrareinigungsgebühr von mindestens 50,00 Euro in Rechnung gestellt. Sollte durch einen Verstoß gegen dieses Rauchverbot eine Weitervermietung wegen anhaltender Geruchsbelästigung nicht möglich sein, so behält sich AK-RENT vor, den zuwiderhandelnden Gast in voller Höhe mit dem Umsatzausfall zu belasten, auch nach dessen Abreise.
§ 4 Veranstaltungen
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1. Um eine sorgfältige Vorbereitung durch AK-RENT zu ermöglichen, hat der Vertragspartner der AK-RENT die endgültige Teilnehmerzahl spätestens fünf Werktage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Sofern der Vertragspartner dabei eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese höhere Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn AK-RENT dem schriftlich zustimmt. Stimmt AK-RENT nicht schriftlich zu, ist der Vertragspartner zu einer Durchführung der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmt AK-RENT zu, richtet sich die Abrechnung nach der neuen Vereinbarung (ggf. mit zusätzlichen Aufwendungen). Ein Anspruch des Vertragspartners auf Zustimmung besteht nicht. Die Abrechnung richtet sich unabhängig von der Mitteilung der Höhe der Teilnehmerzahl nach den vertraglichen Vereinbarungen. Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teil, ist dies für die Abrechnung unerheblich.
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2. Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns der Veranstaltung, so ist AK-RENT berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
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3. Reservierte Räume stehen dem Vertragspartner nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung der AK-RENT und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt. Raumänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen der AK-RENT für den Vertragspartner zumutbar sind.
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4. Bei Veranstaltungen, die über 1 Uhr hinausgehen kann AK-RENT, wenn nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, je angefangener Stunde 80,00 Euro zzgl. ges. USt. in Rechnung stellen. Der Vertragspartner haftet der AK-RENT gegenüber für zusätzliche Leistungen an die Veranstaltungsteilnehmer oder gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung.
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5. Sämtliche behördlichen Genehmigungen hat der Vertragspartner auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-) rechtlichen Vorgaben. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer u. ä. sind durch den Vertragspartner unverzüglich direkt an den Gläubiger zu zahlen.
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6. Der Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer sowie sonstiger Hilfskräfte wie für sein eigenes Verhalten. AK-RENT kann vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
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7. Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung und Aufstellung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit der AK-Rent abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat AK-RENT das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen werden, falls der Vertragspartner die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt. Alle im Rahmen der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände wie Dekorationsmaterial u. ä. müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften entsprechen.
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8. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens der AK-RENT nicht. Der Abschluss einer erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des Vertragspartners.
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9. Störungen oder Defekte an vom AK-RENT zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dies der AK-RENT möglich ist, beseitigt. Der Vertragspartner kann in diesem Zusammenhang keine Ansprüche herleiten.
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10. Werden vom Vertragspartner eigene elektrische Anlagen eingebracht, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der Zustimmung der AK-Rent-Leitung. Der anfallende Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und Arbeitspreisen berechnet, wie das Versorgungsunternehmen sie der AK-RENT belastet. Eine pauschale Erfassung und Berechnung steht der AK-RENT frei. Durch Anschluss auftretende Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen der AK-RENT gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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11. Der Vertragspartner ist mit Zustimmung der AK-RENT berechtigt, eigene Telefon-, Fax- und Datenübertragungseinrichtungen zu nutzen. Dafür kann AK-RENT eine Anschlussgebühr berechnen. Bleiben hierdurch geeignete Anlagen der AK-RENT ungenutzt, kann AK-RENT eine Ausfallvergütung berechnen.
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12. Beschafft AK-RENT für den Vertragspartner technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt AK-RENT im Namen und für Rechnung des Vertragspartners; dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt AK-RENT von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung der AK-RENT wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen.
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13. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (z.B. nationale Spezialitäten etc.) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. In den Fällen wird eine Allgemeinkostengebühr (z. B. Korkgeld, Tellergeld…) berechnet. Im Falle der Zuwiderhandlung ist AK-RENT berechtigt, pro Teilnehmer einen pauschalisierten Schadensersatzbetrag für den entstandenen Ausfall zu fordern, der dem AK-RENT für die Erbringung der Leistung zugeflossen wäre. AK-RENT übernimmt keinerlei Haftung für gesundheitliche Schäden bedingt durch den Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken.
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14. Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AK-RENT. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so hat AK-RENT das Recht, die Veranstaltung abzusagen.
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15. Jede Art von Werbung, Information, Einladungen durch die ein Bezug zum AK-RENT, insbesondere durch Verwendung des AK-RENT- Namens, hergestellt wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des AK-RENT.
§ 5 Bereitstellung der Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung und Abtretung
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1. Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste der AK-RENT. Die Preise für zusätzliche Leistungen (nicht Übernachtungsrate) sowie sämtliche Preise aller Zimmer und der Appartements der Kategorie „Basic“ verstehen sich inklusive der z. Zt. gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. In den Preisen sind öffentliche Abgaben wie z.B. Kurtaxen Kulturförderabgaben (sog. „Bettensteuer“) u. ä. nicht enthalten. Die genannten Abgaben hat der Vertragspartner zusätzlich zu tragen. Die jeweiligen Beträge werden ihm gesondert in Rechnung gestellt. Erhöhungen der Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Vertragspartners. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und erster Vertragsleistung 120 Tage, so hat AK-RENT das Recht, Preiserhöhungen bis maximal 15 % vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen der Leistungen können zu Veränderungen der Preise führen. AK-RENT ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zu 100 % der gesamten Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag festgehalten werden.
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2. Rechnungen sind grundsätzlich sofort bar oder mit Kreditkarte zu zahlen. AK-RENT ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Gutscheine (Voucher) von Reiseveranstaltern werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein Kreditabkommen besteht bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen ist ausgeschlossen.
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3. Der Zahlungsanspruch der AK-RENT ist unverzüglich nach Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Eine Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als dem Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug ist AK-RENT berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen.
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4. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt AK-RENT, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen von einer Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu 100 % der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen.
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5. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro fällig. Alle weiteren anfallenden Inkassokosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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6. Der Vertragspartner kann gegenüber einer Forderung der AK-RENT nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eigener Forderungen des Vertragspartners. Ansprüche und sonstige Rechte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der AK-RENT abgetreten werden.
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7. Nutzt der Vertragspartner für die Bezahlung von AK-RENT-Leistungen mit Vorauszahlungspflicht (z.B. allgemeine Bestellungen mit Vorauszahlung, garantierte Buchung oder Gutscheine) eine Kreditkarte ohne diese körperlich vorzulegen (z.B. über Telefon, Internet o. ä.), ist der Vertragspartner im Verhältnis zum AK-RENT nicht berechtigt, seinem Kreditkarteninstitut gegenüber diese Belastung zu widerrufen.
§ 6 Leistungsstornierung / Leistungsreduzierung
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1. Reservierungen des Vertragspartners sind nach der Annahme der AK-RENT für beide Vertragspartner verbindlich. Bei einer Stornierung bzw. Reduzierung durch den Vertragspartner hat dieser, soweit nicht anders vereinbart, folgenden Schadenersatz zu leisten:
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2. Kein Schadenersatz, wenn die schriftliche Stornierung oder Reduzierung bis vertraglich vereinbarten Zeit vor Beginn des Leistungszeitraums der AK-RENT zugeht.
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3. Bei/Für Buchung eines oder mehrerer AK-RENT-Zimmer:
Schadenersatz i.H. v. 80 % des Wertes der bestellten Leistungen für die ersten drei gebuchten Nächte, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung weniger als bis zur vertraglich vereinbarten Zeit vor Beginn des Leistungszeitraums der AK-RENT zugeht.
Bei/Für Buchung eines oder mehrerer Appartements:
Schadenersatz i.H. v. 90 % des Wertes der bestellten Leistungen für alle gebuchten Nächte, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung weniger als bis zur vertraglich vereinbarten Zeit vor Beginn des Leistungszeitraums der AK-RENT zugeht.
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4. Bei/Für Buchung eines oder mehrerer Zimmer:
Im Falle einer Stornierung am Anreisetag oder einer Nichtanreise werden für die erste Nacht 100 % und für maximal 2 gebuchte Folgenächte je 80 % des Übernachtungspreises berechnet. Bei einer Nichtanreise entfällt der Anspruch auf gebuchte Folgenächte.
Bei/Für Buchung eines oder mehrerer Appartements:
Im Falle einer Stornierung am Anreisetag oder einer Nichtanreise werden für die erste Nacht 100 % und für alle gebuchten Folgenächte je 90 % des Übernachtungspreises berechnet. Bei einer Nichtanreise entfällt der Anspruch auf gebuchte Folgenächte.
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5. Für Gruppenreservierungen (5 Zimmer/Appartements oder mehr) gelten gesonderte Stornierungsfristen, die jeweils vertraglich vereinbart werden. Wurden Zimmer/Appartements vom gleichen Bucher, für den gleichen Zeitraum einzeln gebucht, ist AK-RENT ebenfalls berechtigt gesonderte Stornierungsfristen nachträglich geltend zu machen.
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6. Schadenersatz i.H. v. 100 % des Wertes der bestellten Leistungen bei Buchung der HotDeal-Rate.
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7. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der Schaden der AK-Rent nicht gegeben oder geringer ist.
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8. Die oben genannten Fristen gelten gleichermaßen für AK-RENT, ohne dass dadurch die Bestimmungen des §7 dieser AGB berührt werden.
§ 7 Rücktritt / Kündigung der AK-RENT
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1. AK-RENT ist nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) bzw. zur Kündigung des Vertrages (§314) berechtigt, wenn
1.1. der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht erbringt,
1.2. die Erfüllung des Vertrages wegen höherer Gewalt, Streik oder anderer vom AK-RENT nicht zu vertretenden Umstände unmöglich ist,
1.3. der Vertragspartner irreführende oder falsche Angaben über wesentliche Daten macht,
1.4. der Vertragspartner den Namen der AK-RENT mit werbenden Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung gebraucht,
1.5. vertragsgegenständliche Räume ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung der AK-RENT untervermietet werden oder die AK-RENT begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der AK-RENT-Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der AK-RENT in der Öffentlichkeit gefährden kann.
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2. AK-RENT hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktritts/der Kündigung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden des Grundes, schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsaufhebung durch AK-RENT begründet keine Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch der AK-RENT auf Ersatz eines ihm entstandenen Schadens und der von ihm getätigten Aufwendungen bleibt im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung unberührt.
§ 8 Haftung der AK-RENT, eingebrachte Gegenstände, Verjährung
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1. AK-RENT haftet für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
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2. Ausnahmsweise haftet AK-RENT für leichte Fahrlässigkeit bei Schäden,
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2.1. die auf der Verletzung essentieller Vertragspflichten beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
2.2. aufgrund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
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3. Eine Haftung der AK-RENT für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
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4. Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch AK-RENT eingesetzte Unternehmen, ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, wenn AK-RENT eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes übernimmt oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern.
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5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens bei Abreise, der AK-RENT anzuzeigen.
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6. Für eingebrachte Gegenstände des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§701 ff BGB.
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7. Fahrzeuge, die auf dem AK-RENT-Gelände abgestellt werden, auch entgeltlich, begründen keinen Verwahrungsvertrag. Bei Beschädigung oder Verlust auf dem AK-RENT-Gelände abgestellter Fahrzeuge und deren Inhalt haftet AK-RENT nicht.
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8. Zurückgebliebene Sachen des Vertragspartners/Übernachtenden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Vertragspartners nachgesandt. AK-RENT bewahrt die Sachen 6 Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Geldleistung. Danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.
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9. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen AK-RENT aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vertragspartner von dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.
§ 9 Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalreiseverträge
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1. Besteht die Leistungspflicht der AK-RENT neben der Gewährung von Kost und Logis in der Organisation eines Freizeitprogramms als entgeltliche Eigenleistung, so begründet dies einen sog. Pauschalreisevertrag.
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2. Wegen Veränderungen, Abweichungen oder Reduzierungen einzelner Leistungen im Rahmen eines Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend machen, wenn sie lediglich unerheblich sind.
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3. Werden vereinbarte und zur Verfügung gestellte Leistungen vom Vertragspartner nicht in Anspruch genommen, ist eine Herabsetzung oder Rückvergütung des Gesamtentgeltes nicht möglich.
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4. AK-RENT haftet nicht für Schäden, die der Vertragspartner anlässlich der Inanspruchnahme einer Sonderleistung eines Dritten erleidet. Der Vertragspartner wird insoweit auf die Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Veranstalter der Sonderleistung verwiesen.
§ 10 Erfüllungs- und Zahlungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden, Teilunwirksamkeit
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1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der Sitz der AK-RENT.
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2. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
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3. Mit Ausnahme für private Endverbraucher wird der Geschäftssitz der AK-RENT als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund des jeweiligen Vertrages ergeben, vereinbart.
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4. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen haben schriftlich zu erfolgen. Einseitige Änderungen und Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam.
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5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die wirksam ist und dem Sinngehalt der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 11 Technische Einrichtungen und Anschlüsse
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1. Der Gast haftet für Schäden, die durch von ihm eingebrachte elektronische Geräte entstehen, eine Haftung der AK-RENT für Schäden des Gastes, die durch von ihm eingebrachte elektronische Geräte entstehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, AK-RENT trifft ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Mitverschulden. Soweit AK-RENT für den Gast auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Gastes. Der Gast haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt AK-RENT von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
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2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Gastes unter Nutzung des Stromnetzes des AK-RENT bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des AK-RENT gehen zu Lasten des Gastes und der Gast haftet dafür, soweit AK-RENT diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten kann AK-RENT pauschal erfassen und berechnen.
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3. Störungen an vom AK-RENT zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit AK-RENT diese Störungen nicht zu vertreten hat.
Treffurt OT Ifta, im März 2021